Prozessrecht Rechtsanwalt Celle
Die Anschlussberufung - ein stumpfes SchwertAufsatz aus NJW 2004, 189-191
Die zeitliche Beschränkung ist durch das 1 .Justizmodernisierungsgesetz seit dem 01.09.2004 abgeschwächt worden. Nach wie vor ist die Anschlussberufung aber kein geeignetes "Druckmittel", weil sie auch nach Antragstellung ohne Zustimmung der Gegenseite zurückgenommen werden kann.
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Neue ZPO - Umsetzung in der anwaltlichen Praxis - Aufsatz aus NJW 2002, 777-780
Der Beitrag befasst sich mit den "Schaltstellen", wo aufgrund der neuen ZPO Vorsicht geboten ist und welche Maßnahmen möglich sind.
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Der Berichterstattervermerk - Regressfalle für den Anwalt - Aufsatz aus MDR 2001, 73-75
Auf die Art und Weise der Protokollierung muss nach der neuen ZPO wegen der gesteigerten richterlichen Hinweispflicht besonders geachtet werden.
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Die Zinsbescheinigung - eine Regressfalle - Aufsatz aus NJW 1999, 2649-2650
Trotz der verbesserten gesetzlichen Zinsregelung in § 288 BGB müssen bei Verzug höhere Zinsen mit einer vollständigen Bankbescheinigung nachgewiesen werden. Der Beitrag formuliert eine ausreichende Bescheinigung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 288, Rdnr. 14).
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Es wird alles bestritten - Aufsatz aus MDR 1991, 498-499
Der Beitrag ist, obwohl aus dem Jahr 1991 stammend, aktuell wegen der durch die neue ZPO erweiterten richterlichen Hinweispflicht.
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Eine Möglichkeit zur Vereinfachung der Zwangsvollstreckung bei Zug-um-Zug-Leistung - Aufsatz aus NJW 1984, 1340-1341
Der Beitrag ist unverändert aktuell. Ein Feststellungsantrag ermöglicht die Zwangsvollstreckung ohne Anerbieten der Gegenleistung. Gleichzeitig ist damit häufig ein Gebührensprung verbunden (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 756, Rdnr. 11; Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 756, Rdnr. 9).
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Fristgebundene Beschwerdebegründung im Scheidungsverfahren - Aufsatz aus NJW 1980, 2450-2452
Nach Gesetzesänderung nicht mehr aktuell.